Menu
Design und Verarbeitung von Glas – Beratung und Verkauf
Design und Verarbeitung von Glas – Beratung und Verkauf

Berufsbildung Kunstglaser Kunstglaserin

Berufsbildung

In der Regel haben wir ein bis zwei talentierte und leistungsbereite junge Lernenede in der Ausbildung. Bei der aktuellen Lehrstellenknappheit und dem Drang zu gestalterischen Berufen haben wir die Qual der Wahl. 

Wer sich für die Berufsausbildung zum Glasmaler interessiert ist eingeladen, anlässlich eines Besuches in unserer Werkstatt einen Eindruck vom Berufsalltag zu erhalten.

Leider können wir nur in den betreffenden Jahren- und auch dann nicht allen Interessierten eine Schnupperlehre im Atelier ermöglichen.

Die Berufsausbildung nach dem gültigen Reglement sieht eine 2-jährige Grundausbildung mit anschliessender 2-jähriger Spezialisierung Richtung Glasmalerei oder Kunstglaserei vor. Die Berufsschule ist für alle Lernenden in Bern. Im Moment werden alle Jahrgänge aus der ganzen Schweiz in einer Sammelklasse von nicht einmal zehn Schülern zusammengezogen. 

 

Im Rahmen der vom Bund verordneten Berufsreform werden alle Berufsausbildungen geprüft und den zukünftigen Erfordernissen angepasst. Auch die Ausbildung zum Glasmaler befindet sich in diesem Prozess. Der Berufsverband SFG setzt sich dafür ein, auch in Zukunft eine eidgenössisch anerkannte Berufsausbildung anbieten zu können. 

Nicht nur die Berufsbildung, auch Begriffe wandeln sich;
so werden aus:

  • Lehrling: Lernender
  • Lehre: berufliche Grundbildung
  • Lehrmeister: Berufsbildner
  • Lehrabschlussprüfung: Qualifikationsverfahren
  • Reglement: Verordnung über die berufliche Grundbildung

SFG Schweizerischer Fachverband für Glasmalerei

Reglement über die Ausbildung Mehr Infos

239603 Glasmaler/Glasmalerin

A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht 

Glasmaler/Glasmalerin 

A) Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 18. März 1999

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1, 39 Absatz 1 und 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. April 19781 über die Berufsbildung (im Folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel 1 Absatz 1, 9 Absätze 3–6, 13 und 32 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 19792 und Artikel 57 der Verordnung 1 vom 14. Januar 19663 zum Arbeitsgesetz, verordnet: 

I Ausbildung 

II Lehrverhältnis 

Art.1 Berufsbezeichnung, Beginn und Dauer der Lehre

1 Die Berufsbezeichnung ist Glasmaler/Glasmalerin. 

2 Der Glasmaler übt eine kunsthandwerklich-gestalterische Tätigkeit aus. Der Glasmaler befasst sich mit der Gestaltung, Ausführung und Reparatur von Glasmalereien, 

Kunstverglasungen und künstlerisch gestalteten Verglasungen aller Art. Diese Bereiche umfassen im Wesentlichen folgende Tätigkeitsgebiete:

– Entwurf
– Bleiriss und Schablonieren
– Glaszuschnitt 

1 SR 412.10, 2 SR 412.101, 3 SR 822.111 

2002–0000

– Glas bemalen
– Verbleien und Verzinnen
– Montage am Bau. 

3 Nach einer umfassenden Basisausbildung stützt sich die weitere Ausbildung auf eine der beiden folgenden Fachrichtungen: 

– Glasmalerei
– Kunstglaserei. 

Die Wahl der Fachrichtung richtet sich im Einzelfall nach den Voraussetzungen des Lehrbetriebes und des Lehrlings. Die Fachrichtung ist im Lehrvertrag aufzuführen; sie kann bis spätestens Ende des zweiten Lehrjahres im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien geändert werden. 

4 Die Lehre dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule.

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 

1 Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach Artikel 5 vermittelt wird und die über die hierfür notwendigen Einrichtungen verfügen4. 

2 Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach Artikel 5 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt. 

3 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt die Ausbildung nach einem Modell-Lehrgang5, der auf Grund von Artikel 5 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist. 

4 Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch die zuständige kantonale Behörde festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes. 

Art. 3 Ausbildungsberechtigung und Höchstzahl der Lehrlinge 

1 Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt: 

-a. gelernte Glasmaler mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung in der entsprechenden Fachrichtung; 

-b. gelernte bisherige Glasmaler und Kunstglaser mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im entsprechenden Beruf; 

-c. gelernte Glasmaler sowie gelernte bisherige Glasmaler und Kunstglaser mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung im gesamten Berufsfeld der beide Fachrichtungen Glasmalerei und Kunstglaserei. 

4 Ein Verzeichnis der Mindesteinrichtungen kann beim Schweizerischen Fachverband für Glasmalerei (SFG) bezogen werden. 

5 Der Modell-Lehrgang kann beim SFG bezogen werden. 

2 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden: 

1 Lehrling, wenn ständig mindestens ein Fachmann beschäftigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr eintritt; 

2 Lehrlinge, wenn ständig mindestens drei Fachleute beschäftigt sind; 

1 weiteren Lehrling auf je weitere drei ständig beschäftigte Fachleute. 

3 Als Fachleute für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten gelernte 

Fachleute gemäss Artikel 3 Absatz 1. 

4 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen. 

12 Ausbildungsprogramm für den Betrieb 

Art. 4 Allgemeine Richtlinien 

1 Die Lehrlinge werden fachgemäss, systematisch und verständnisvoll ausgebildet. Die Ausbildung vermittelt berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse und fördert die Aneignung berufsübergreifender Fähigkeiten und die Persönlichkeitsentfaltung. Sie verschafft den Lehrlingen Handlungskompetenzen für die nachfolgende Berufsausübung und die berufliche Fort- und Weiterbildung. 

2 Der Lehrbetrieb stellt einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Ausbildungseinrichtungen zur Verfügung. 

3 Massnamen zur Arbeitssicherheit, zur Unfallverhütung sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz sind mit Beginn der Ausbildung zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Vorschriften und Empfehlungen werden den Lehrlingen rechtzeitig abgegeben und erklärt. 

4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten abwechselnd wiederholt. Die Lehrlinge müssen so ausgebildet werden, dass sie am Ende alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten Arbeiten selbstständig und in angemessener Zeit ausführen können. 

5 Die Lehrlinge führen ein Arbeitsbuch6, in dem sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Berufskenntnisse und ihre Erfahrungen festhalten. Die Ausbilder kontrollieren und unterzeichnen das Arbeitsbuch jedes Quartal. Es darf an der Lehrabschlussprüfung im Fach Praktische Arbeiten als Hilfsmittel verwendet werden. 

6 Die Lehrmeister halten den Ausbildungsstand der Lehrlinge periodisch, in der Regel jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht7 fest, den sie mit ihnen besprechen. Der Bericht ist der gesetzlichen Vertretung zur Kenntnis zu bringen. 

7 Wer das Fähigkeitszeugnis für Glasmaler besitzt, ist auf Grund der Ausbildung und der Bestimmungen der Giftgesetzgebung8 berechtigt, im Giftbuch eines Betriebes als für den Giftverkehr verantwortliche Person genannt zu werden. 

-6 Das Arbeitsbuch sowie Musterblätter können bei der DBK bezogen werden.
-7 Formulare für den Ausbildungsbericht können bei der DBK bezogen werden.
-8 SR 814.801 

8 Im Ausbildungsprogramm nach Artikel 5 sind Tätigkeiten enthalten, die nach Artikel 54 lit. a der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz für Jugendliche als verboten gelten. Die Ausübung dieser Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Ausbildung wird hiermit gestützt auf Artikel 57 der genannten Verordnung bewilligt. 

Art. 5 Betriebliche Ausbildungsziele 

1 Die Ausbilder koordinieren die betrieblichen Ausbildungsziele mit dem beruflichen Unterricht. 

2 Das Ausbildungsprogramm ist lernzielorientiert formuliert. Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die von den Lehrlingen verlangten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten am Ende einer Ausbildungsperiode oder eines vermittelten Sachgebiets. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. 

3 Richtziele für die beiden Ausbildungsphasen: 

Erste Ausbildungsphase (erstes Lehrjahr und zweites Lehrjahr) 

– die verschiedenen Gebiete des Berufes und die Organisation des Betriebes (Atelier) erklären
– über die grundlegenden Fertigkeiten und Kenntnisse beider Fachrichtungen verfügen
– Vorsichtsmassnahmen für den Umgang mit Giftstoffen treffen und Schutzbestimmungen einhalten
– Werkzeuge, Maschinen und Pinsel benennen, anwenden und pflegen
– Materialien zubereiten und verarbeiten
– anfallende Arbeiten unter Anleitung ausführen
– einfache Scheibenrisse erstellen und schablonieren
– die gebräuchlichsten Glasarten, Glasfarben und Hilfsmittel sowie ihre Verwendung erläutern
– unter Anleitung Glas aussuchen
– unter Anleitung einfache Glasstücke zuschneiden
– unter Anleitung abdecken und ätzen
– einfache Glasstücke überziehen und konturieren
– unter Anleitung einfache Scheiben und Verglasungen verbleien
– bei Montagearbeiten mithelfen. 

Zweite Ausbildungsphase (drittes Lehrjahr und viertes Lehrjahr) 

a. Fachrichtung Glasmalerei 

– Schriften vorschreiben und auf Glas übertragen
– anspruchsvollere Stücke malen, überziehen, radieren und ziselieren
– ganze Glasmalereien nach Muster und einfache Aufgaben nach Entwürfen ausführen
– Wappenskizzen und Entwürfe für einfache Glasmalereien erstellen
– bei Massaufnahmen mitarbeiten
– selbstständig anspruchsvollere Arbeiten vom Riss bis zum Brennen ausführen
– den für die Arbeit erforderlichen Zeitaufwand abschätzen
– die Arbeiten entsprechend vorbereiten und ausführen
– aufwendig bemalte Bleiverglasungen (mit einfacher Verbleiung) selbstständig vom Riss bis zur Verbleiung ausführen (nach fremdem Entwurf)
– einfache Konservierungs- und Restaurierungsmassnahmen modellhaft an Objekten unter Anleitung durchführen
– aufwendig bemalte Glasstücke kopieren und ergänzen
– bisherige Ausbildungsinhalte vertiefen und vervollständigen und individuell fördern
– die in der Werkstatt angewendeten Spezialtechniken (Glasbeton, Fusing, Kleben, Sandstrahlen usw.) beschreiben. 

b. Fachrichtung Kunstglaserei 

– anspruchsvolle Formen mit Diamant oder Stahlrad zuschneiden
– selbstständig Glas aussuchen
– selbstständig aufwendige Glasmalereien verbleien, verzinnen, und/oder punktlöten
– selbstständig ganze Arbeiten vom Bleiriss bis zur Montage ausführen
– den für die Arbeit erforderlichen Zeitaufwand abschätzen
– die Arbeit entsprechend vorbereiten und ausführen
– Bleiverglasungen mit einfacher Bemalung selbstständig von der Massaufnahme bis zur Montage ausführen (nach fremdem Entwurf)
– Reparaturen von Bleiverglasungen selbstständig ausführen
– Masswerke schablonieren
– selbstständig Montagearbeiten ausführen
– Verarbeitung und Anwendung von Silikon und Kitt beherrschen
– bisherige Ausbildungsinhalte vertiefen, vervollständigen und individuell fördern
– die in der Werkstatt angewendeten Spezialtechniken (Glasbeton, Fusing, Kleben, Sandstrahlen, Messingverglasungen usw.) beschreiben. 

4 Informationsziele für die einzelnen Sachgebiete: 

Allgemeines 

– Werkzeuge, Geräte, Brennofen und Werkstoffe zweckentsprechend einsetzen und pflegen
– Gefahrenquellen bei der Verwendung von Werkzeugen, Geräten und Werkstoffen erkennen
– Betriebsorganisation erläutern, Massnahmen der Berufshygiene und des Umweltschutzes beachten und einhalten
– Massnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Unfall- und Brandverhütung treffen
– Glas und Blei fachgerecht behandeln und lagern
– verschiedene Arten von Farben unterscheiden und richtig anwenden
– Arbeitsablauf bei der Herstellung von Glasmalereien und Kunstverglasungen vom Entwurf bis zur Montage beschreiben
– übliche Arbeitsweise erklären und die entsprechende Ausrüstung beschreiben. 

Vorbereitungsarbeiten 

– mit Originalentwürfen fachgerecht umgehen
– einfache Massaufnahmen erstellen
– Verglasungen und Glasmalereien aufreissen
– Schablonen mit Messer und Schere herstellen 

zusätzlich für Fachrichtung Glasmalerei: 

– Entwürfe von Glasmalereien nach gegebenen Vorlagen ausarbeiten 

zusätzlich für Fachrichtung Kunstglaserei: 

– Kunstverglasungen wie Rechteck, Rauten, Sechseck (Waben) und Rundscheiben (Butzen) berechnen und aufreissen. 

Glas 

– gebräuchliche Glassorten und Glasfarben unterscheiden und bezeichnen (Überfänge, Selengläser, Silbergläser, Goldrosa, Neuantik, Echtantik usw.)
– Anwendungsmöglichkeiten, Farbverhalten beim Brennen unterscheiden und erklären
– Herstellung der verschiedenen Gläser in groben Zügen beschreiben
– die entsprechenden Anwendungsmöglichkeiten erklären
– heutige Glashütten aufzählen
– die verschiedenen Verglasungsarten (Einfach-, Doppel- und Isolierverglasungen usw.) unterscheiden
– regelmässige Formen mit Schlitten und nach Schablonen mit Diamant oder Stahlrad zuschneiden
– selbstständig Glas aussuchen
– Glaslager betreuen 

zusätzlich für Fachrichtung Kunstglaserei: 

– unregelmässige und komplizierte Formen mit Schlitten und nach Schablonen mit Diamant oder Stahlrad zuschneiden. 

Ätzen und Aufwachsen 

– Gläser abdecken und ausschneiden
– Gläser im Säurebad ätzen und anschliessend reinigen
– Wachs und dessen Aufbereitung und Verwendung erklären 

zusätzlich für Fachrichtung Glasmalerei: 

– Ätzpausen selbstständig herstellen. 

Malen 

– gebräuchliche Farben unterscheiden und bezeichnen (Grisaille, Silber- und Emailfarben usw.)
– die verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten dieser Farben erklären
– Zusammensetzung der Farben in groben Zügen beschreiben
– heutige und frühere Malmittel unterscheiden, bezeichnen und deren spezielle Anwendung erklären
– Verwendung und Wirkung von Glasfluss, Gummiarabicum und anderer Bindemittel erklären
– die gebräuchlichen Farben zubereiten
– Gläser überziehen, wischen, konturieren und radieren
– Brennofen ein- und auslegen 

zusätzlich für Fachrichtung Glasmalerei: 

– ziselieren und schattieren
– Schriften konturieren
– anspruchsvolle Stücke selbstständig malen (überziehen, radieren, schattieren, ziselieren usw.) 

– bemalte Glasstücke kopieren
– Auftragsfarben anbringen
– Wappenskizzen zeichnen
– Entwürfe für einfache Glasmalereien erstellen
– einfache Konservierungs- und Restaurierungsmassnahmen beschreiben
– Glas reparieren und retuschieren. 

Bleien, Verzinnen

– die Eigenschaften des Bleis (Verhalten, Schmelzpunkt, Verarbeitung, Giftigkeit) erklären
– die Anwendungsmöglichkeiten und handelsüblichen Formen dieser Metalle erklären und aufzählen
– die üblichen Bleiprofile nennen
– die verschiedenen Arten der Lötmittel beschreiben und deren Anwendung erklären
– die gebräuchlichen Kitte und Silikone beschreiben, deren Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten erklären
– Blei ziehen, strecken und wickeln
– Verglasungen und einfache Glasmalereien verbleien, knüpfen oder verzinnen
– bestehende Glasmalereien zertrennen, reinigen und auflegen
– Kitte aufbereiten und Verglasungen einkitten 

zusätzlich für Fachrichtung Kunstglaserei: 

– anspruchsvolle Verglasungen und Glasmalereien selbstständig verbleien, knüpfen (punktlöten) und verzinnen
– Kunstverglasungen wie Rechteck, Rauten, Sechseck (Waben) und Rundscheiben (Butzen) selbstständig berechnen, aufreissen, verbleien, knüpfen oder verzinnen
– Verglasungen und Glasmalereien unter Verwendung von Sprungblei sowie mittels der Klebetechniken reparieren
– Windeisen vorbereiten und aufhaften
– Verglasungen versiegeln. 

Montagearbeiten (nur für Fachrichtung Kunstglaserei) 

– Verglasungen am Bau demontieren
– Massaufnahmen sowie Schablonen für Masswerke am Bau anfertigen
– die Eigenschaften der verschiedenen Untergründe des Falzes erkennen und den Einsatz des entsprechenden Abdichtungsmaterials beurteilen
– Montage der Glasfelder am Bau mit oder ohne Schutzverglasung auch Isolierverglasungen
– Fenster abdichten und/oder versiegeln (Kitte, Silikone usw.). 

Hinweis:

Für die fachgerechte Ausübung der geforderten Fertigkeiten verfügt der Lehrling über die entsprechenden praxisbezogenen Berufskenntnisse, die ihm der Lehrbetrieb zu vermitteln hat.

13 Ausbildung in der Berufsschule 

Art. 6 

Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie9. 

2 Lehrabschlussprüfung 

21 Durchführung 

Art. 7 Allgemeines 

1 An der Lehrabschlussprüfung sollen die Lehrlinge zeigen, ob sie die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht haben. 

2 Die Kantone führen die Prüfung durch. 

Art. 8 Organisation 

1 Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem andern geeigneten Betrieb oder in einer Berufsschule durchgeführt. Den Lehrlingen müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird bekannt gegeben, welche Materialien und Hilfsmittel sie mitbringen müssen. 

2 Die Lehrlinge erhalten die Prüfungsaufgabe erst bei Beginn der Prüfung. Sie wird ihnen, so weit notwendig, erklärt. 

3 Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuch darf bei der Prüfung im Fach Praktische Arbeiten als Hilfsmittel verwendet werden. 

Art. 9 Expertentätigkeit 

1 Die Ernennung zum Experten oder zur Expertin erfolgt durch die kantonale Behörde. In erster Linie werden Absolventen und Absolventinnen von Expertenkursen beigezogen. 

2 Mindestens ein Mitglied des Expertenteams überwacht gewissenhaft die Ausführung der Prüfungsarbeiten und hält die Beobachtungen schriftlich fest. Es sorgt dafür, dass sich die Lehrlinge mit allen vorgeschriebenen Arbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigen, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Es macht darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden. 

3 Mindestens zwei Mitglieder des Expertenteams beurteilen und bewerten die Prüfungsarbeiten. 

4 Mindestens zwei Expertenmitglieder nehmen die mündlichen Prüfungen ab und bewerten die Leistungen. 

5 Das Expertenteam prüft die Lehrlinge ruhig und wohlwollend und bringt Bemerkungen 

sachlich an. 

9 Anhang zu diesem Reglement. 

6 Einwendungen der Lehrlinge, in grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden zu sein, können nicht berücksichtigt werden. Dieser Sachverhalt sowie an der Prüfung festgestellte Mängel in der betrieblichen oder schulischen Ausbildung werden aber im Prüfungsbericht festgehalten. 

7 Notenformular und Prüfungsbericht werden unterzeichnet und der zuständigen kantonalen Behörde nach der Prüfung unverzüglich zugestellt. 

22 Prüfungsfächer und Prüfungsstoff 

Art. 10 Prüfungsfächer

Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt:

a. Praktische Arbeiten 24 Stunden;
b. Berufskenntnisse 4½Stunden;
c. Allgemeinbildung (nach dem Reglement über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen). 

Art. 11 Prüfungsstoff 

1 Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Richtziele von Artikel 5 und des Lehrplans. Die Informationsziele dienen als Grundlagen für die Aufgabenstellung. 

Praktische Arbeiten 

2 Die Lehrlinge müssen folgende Aufgaben selbstständig ausführen: 

1 Bleiriss und schablonieren
2 Glasauswahl
3 Glaszuschnitt
4 Glas bemalen
5 Verbleien und Verzinnen. 

Berufskenntnisse 

3 Die Prüfung wird schriftlich und/oder mündlich durchgeführt und ist unterteilt in: 

1 Allgemeine Berufskenntnisse 1 Stunde;
2 Material- und Werkzeugkenntnisse ½ Stunde;
3 Fachzeichnen 3 Stunden. 

Für die mündlichen Prüfungen wird Anschauungsmaterial verwendet.

Hinweis:

Der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung richtet sich beim Fach Praktische Arbeiten, Ziffern 3, 4 und 5 sowie beim Fach Berufskenntnisse, Ziffer 3 nach der Fachrichtung.

23 Beurteilung und Notengebung 

Art. 12 Beurteilung 

1 Die Prüfungsarbeiten werden in folgenden Fächern und Positionen bewertet: 

Prüfungsfach: Praktische Arbeiten 

a. Fachrichtung Glasmalerei: 

Pos. 1 Bleiriss und Schablonieren
– aufreissen
– mit Messer und/oder Schere schablonieren 

Pos. 2 Glasauswahl, Glaszuschnitt
– farbige Gläser aussuchen
– nach Schablonen Gläser zuschneiden 

Pos. 3 Glasmalerei-Technik (zählt doppelt)
– abdecken und ätzen
– Schrift vorschreiben und konturieren
– Silbergelb- und Emailauftrag 

Pos. 4 Glas bemalen (zählt doppelt)
– Konturarbeiten
– überziehen und radieren (ziselieren)
– Kopie eines vorgegebenen bemalten Glasstückes 

Pos. 5 Verbleien und verzinnen
– verbleien
– punktlöten oder verzinnen, Ösen anbringen
– verkitten und reinigen. 

b. Fachrichtung Kunstglaserei: 

Pos. 1 Bleiriss und Schablonieren
– aufreissen
– mit Messer und/oder Schere schablonieren 

Pos. 2 Glasauswahl
– farbige Gläser aussuchen 

Pos. 3 Glaszuschnitt (zählt doppelt)
– nach Schablonen Gläser zuschneiden 

Pos. 4 Glas bemalen
– abdecken und ätzen
– Konturarbeiten
– überziehen und radieren 

Pos. 5 Verbleien und verzinnen (zählt doppelt)
– verbleien
– punktlöten, verzinnen, Ösen anbringen
– verkitten und reinigen
– Haften aufsetzen und Windeisen fixieren
– defekter Glasteil in vorhandener Verglasung ersetzen. 

Prüfungsfach: Berufskenntnisse (beide Fachrichtungen)

Pos. 1 Allgemeine Berufskenntnisse
Pos. 2 Material- und Werkzeugkenntnisse
Pos. 3 Fachzeichnen (zählt doppelt)
Pos. 4 Arbeitsbuch
– Zweckmässigkeit
– Übersicht, Darstellung, wichtige Themenbereiche. 

2 Die Leistungen in jeder Prüfungsposition werden nach Artikel 13 bewertet. Werden zur Ermittlung der Positionsnote vorerst Teilnoten gegeben, so werden diese entsprechend ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position berücksichtigt10. 

3 Die Fachnoten sind die Mittel aus den Positionsnoten. Sie werden auf eine Dezimalstelle gerundet. 

Art. 13 Notenwerte 

1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. 

2 Notenskala 

Note Eigenschaften der Leistungen
6 Qualitativ und quantitativ sehr gut
5 Gut, zweckentsprechend
4 Den Mindestanforderungen entsprechend
3 Schwach, unvollständig
2 Sehr schwach
1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt 

Art. 14 Prüfungsergebnis 

1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt: 

– Praktische Arbeiten (zählt doppelt)
– Berufskenntnisse
– Allgemeinbildung. 

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (¼ der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Praktische Arbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten. 

4 Wer die Berufsmaturitätsprüfung bestanden hat, ist von der Prüfung im Fach Allgemeinbildung befreit. Das Prüfungsergebnis nach Absatz 1, die Gesamtnote nach Absatz 2 sowie die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 3 gelten somit ohne die Fachnote Allgemeinbildung. 

10 Notenformulare können beim SFG bezogen werden. 

Art. 15 Fähigkeitszeugnis 

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernter Glasmaler»/ «Gelernte Glasmalerin» zu führen. Die Fachrichtung wird im Notenausweis aufgeführt. 

Art. 16 Rechtsmittel 

Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach kantonalem Recht. 

3 Schlussbestimmungen 

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts 

Das Reglement vom 23. Januar 197911 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Glasmaler und das Reglement vom 23. Januar 197912 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Kunstglaser werden aufgehoben.

Art. 18 Übergangsrecht 

1 Lehrlinge, die ihre Lehre vor dem 1. Juli 1999 begonnen haben, schliessen sie nach den bisherigen Reglementen ab.
2 Wer die Prüfung wiederholt, wird bis am 30. April 2006 auf sein Verlangen nach den bisherigen Reglementen geprüft. 

Art. 19 Inkrafttreten

Die Bestimmungen über die Ausbildung treten am 1. Juli 1999 in Kraft, diejenigen über die Lehrabschlussprüfung am 1. Mai 2003. 

18. März 1999 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: 

Couchepin

B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht 

Den Lehrplan für den beruflichen Unterricht können Sie beim SFG ab Home Page ersehen. 

SFG Schweizerischer Fachverband für Glasmalerei

Bis 1999 wurden die Berufe Kunstglaser / Kunstglaserin und Glasmaler / Glasmalerin ausgebildet. Seither sind die beiden Berufe zusammengefasst in der 4-jährigen Glasmaler-Lehre. Nach einer 2-jährigen Grundausbildung folgen 2 Jahre der Spezialisierung Richtung Kunstglaserei oder Glasmalerei.

Info

Wir verwenden Cookies, um unsere Website für Sie möglichst benutzerfreundlich zu gestalten.
Wenn Sie fortfahren, nehmen wir an, dass Sie mit der Verwendung von Cookies auf dieser Website einverstanden sind.
Weitere Informationen: Datenschutzerklärung.